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Gemeinschaftsanlagea) Wohnungb) Gewerbe u. Branchec) Gemeinschaftsanlaged) Erzeugungsanlagee) Ladeeinrichtungf) steuer- / schaltbare Verbrauchseinrichtung
* bitte den gleichen Übertrag ( a bis g ) von oberer Tabelle anwenden
Grundlage des Netzanschlussvertrages ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“ (§2 NAV). Dem Grundstückseigentümer obliegt es nach der NAV u. a., das Anbringen und Verlegen von Leitungen und Leitugsträgern zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität und sonstiger Einrichtungen für die Zwecke der örtlichen Versorgung mit elektrischer Energie auf seinem Grundstück zu dulden (§§ 10,12 NAV).Die NAV ist beim Netzbetreiber (NB) und im Internet auf der Homepage des NB erhältlich. Die Kundenanlage ist von einem in ein Installateurverzeichnis eines NB eingetragenen Installationsunternehmen unterBeachtung der Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und in Betrieb zu setzen (§13 NAV).
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